Die öffentlich rechtlichen Fernsehsender


Allgemeines

Die öffentlich rechtlichen Fernsehsender arbeiten im Dienste der Öffentlichkeit, das heißt sie müssen eine politisch und wirtschaftliche Unabhängigkeit wahren, sowie die journalistische Objektivität.
Es gilt ein gesetzlich definierter Programmauftrag. Dieser Programmauftrag sagt aus, dass für die öffentlich rechtlichen Fernsehsender ein Bildungsauftrag besteht, der alle relevanten Gruppen der Bevölkerung gleichermaßen berücksichtigt.
Die beiden genannten Punkte werden von Gremien überwacht, die aus allen gesellschaftlichen Gruppen zusammengesetzt sind, somit ist eine staatliche oder private Beeinflussung kaum möglich.

Die Entstehungsgeschichte

Die Alliierten besetzten Deutschland nach dem 2. Weltkrieg und wollten sicherstellen, dass Deutschland nie wieder einen zentral gesteuerten Staatsrundfunk besitzt. Aus diesem Grund wurde die BBC zum Vorbild für die deutschen Landesrundfunkanstalten genommen. Die ersten Landesrundfunkanstalten entstanden um 1946, ihre Namen lauteten: BR, HR, RB, SDR, SWF und NWDR, aus ihnen gründete sich am 5. Juni 1950 die ARD, 1963 folgte dann das ZDF.
Eine interessante Statistik zeigt die Anzahl der Fernsehteilnehmer von 1952 bis 1964. 1952 gab es in Deutschland rund 300 Fernsehteilnehmer, im Jahr 1955 waren es dann schon 100.000, im Jahr 1957 eine Millionen und im Jahr 1964 7 Millionen. Das Interesse wuchs am Fernsehen wuchs stetig, besonders aber kurze Zeit nach Gründung der ARD.

Die Einnahmequelle

Das öffentlich rechtliche Fernsehen finanziert sich hauptsächlich durch die Einnahmen der Rundfunkgebühren, die in Deutschland jeder zu zahlen hat, der einen Fernseher oder ein Radio besitzt. Die Rundfunkgebühren werden dabei von der GEZ (Gebühreneinzugszentrale) eingetrieben. Die Grundgebühr, die von GEZ einfordert wird, beträgt in Deutschland momentan 5,76EUR und die Fernsehgebühr 12,22EUR. Diese Beträge wurden von der KEF (Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten) festgelegt. Sie beschränken sich darauf, Bestandsschutz und Fortentwicklung für die öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten zu garantiert, da dies vom Bundesverfassungsgericht beschlossen wurde.
Durch die Haupteinnahmequelle der GEZ ist das öffentlich rechtliche Fernsehen nicht so sehr von Werbung oder von Produktplatzierungen abhängig wie die privaten Fernsehsender, die sich (fast) komplett durch Werbeeinnahmen finanziert. Es gibt jedoch auch Werbung im öffentlich rechtlichen Fernsehen, sie darf aber nur vor oder nach Filmen gesendet werden, nicht dazwischen.

Der Konkurrent Privatfernsehen

Das Privatfernsehen ist wie oben schon genannt, stärker von den Werbeeinnahmen abhängig und somit auch von den Einschaltquoten, da ein Sender mit vielen Zuschauern logischer Weise mehr Geld für die Ausstrahlung eines Werbespots erhält als ein Sender mit geringer Einschaltquote. Das ist ein großer Vorteil für das öffentlich rechtliche Fernsehen, da es sich hauptsächlich durch die Rundfunkgebühren finanziert. Dafür besteht für die Privatfernsehsender in der Regel kein Bildungsauftrag, somit ist es ihnen erlaubt auch Beiträge zu senden, die keinen kulturellen Anspruch besitzen.
Dadurch werden den öffentlich rechtlichen Fernsehsendern die Zuschauer abspenstig gemacht. Die öffentlich rechtlichen Fernsehsender versuchen deshalb, manche Formate wie Gameshows oder Soaps zu kopieren um wieder höhere Einschaltquoten zu erreichen, auch wenn es ihnen nicht um die Zuschauerquote gehen sollte, scheint sie hier doch von elementarer Bedeutsamkeit zu sein. Deshalb wird ihnen in letzter Zeit oft vorgeworfen nicht mehr den Bildungs- und Kulturauftrag einzuhalten und eher den wirtschaftlichen Aspekt in den Vordergrund zu stellen, den der Werbeeinnahmen. Alle Klagen, die in diese Richtung zielten, wurden bis jetzt jedoch abgewiesen.

Foto: richterfoto.de

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